Gewerbering Bad Vilbel   
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Die Satzung des Gewerberings Bad Vilbel e.V.


§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbering Bad Vilbel e.V.“ und umfasst die Geschäftsunternehmen aller Geschäftszweige der Stadt Bad Vilbel.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Das Vereinsgebiet umfasst die Stadt Bad Vilbel.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Vilbel.


§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt durch Gemeinschaftswerbung die Bad Vilbeler Geschäfts­welt zu fördern und die Stadt Bad Vilbel durch Gemeinschaftsveranstaltungen attraktiv zu machen. Soweit erforderlich, soll diese Gemeinschaftsarbeit mit Verei­nen, Organisationen und der Stadtverwaltung abgestimmt werden.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle Gewerbetreibenden, Handwerker, Handelsgesellschaften, Einzelkaufleute, Selbständige, Industriebetriebe sowie Banken werden, die in Bad Vilbel einen Haupt- oder Filialbetrieb haben; andere können Mitglied werden, jedoch ohne Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der bei einer Ablehnung der Aufnahme dies dem Antrag­steller schnellstens bekanntzugeben hat.
  3. Im Fall eines Einspruchs gegen die Entscheidung des Vorstandes aus dem Kreise der Mitglieder oder von Seiten des Antragstellers gegen eine ablehnende Stellung­nahme des Vorstandes, ist das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
  4. Der Einspruch muss innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes erhoben werden, andernfalls wird die Entscheidung des Vorstandes rechtswirksam.


§ 4 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Zielsetzung des Vereines zu arbeiten und die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, soweit sie der Satzung entsprechen, zu befolgen.



§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) Durch Kündigung, die nur schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen kann.
    b) Durch endgültige Auflösung des Mitgliedsbetriebes oder durch Schließung des Betriebes.
    c) Durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung, gefasste Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sowie wegen Rückstandes von mehr als 6 Monatsbeiträgen nach vorheriger, zweimaliger erfolgloser Anmahnung der Zahlung durch eingeschriebenen Brief.
  2. Der Ausschluss kann nur durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgespro­chen werden.
  3. Das Mitglied muss vorher gehört werden, ist aber an den vom Vor­stand festgesetzten Aussprachetermin gebunden. Nicht erscheinen bedeutet Ver­zicht auf Rechtfertigung. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben rückständige Beiträge noch zu zahlen. Der Vor­stand kann jedoch teilweise oder gänzlichen Erlass der Beiträge bewilligen.
  5. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.


§ 6 – Beiträge

  1. Zur Deckung der Unkosten des Vereins werden Beiträge erhoben, die die ordentli­che Mitgliederversammlung jährlich festsetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden auf die Zahl der Inhaber und Betriebsangehörigen festgelegt. Hierzu ist erforderlich, dass die Meldung auf Anforderung wahrheitsgemäß zu erfolgen hat.
  2. Die Beiträge sind monatlich oder vierteljährlich im Bankeinzugsverfahren zu ent­richten.
  3. Rückstände von Beiträgen sowie Umlagen werden, falls das Mitglied die Zahlung verweigert, durch Zwangsmaßnahmen eingezogen.


§ 7 – Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand.



§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet – wenn möglich – jährlich innerhalb des ersten Kalendervierteljahres statt.
  2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes
    b) Genehmigung der Jahresrechnung
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
  3. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden von Fall zu Fall einzube­rufen.
  4. Sie sind zuständig für alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Jahres­hauptversammlung vorbehalten sind.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn sie ein ausgeschlosse­nes Mitglied zum Zweck der Durchführung gemäß § 5, Ziffer 2 beantragt.
  6. Jede Mitgliederversammlung muss wenigstens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Heimatpresse einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben, doch sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, mit Ausnahme von Satzungsveränderungen, noch zu berücksichtigen, die bis drei Tage vor der Versammlung gestellt werden.
  7. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung durch das Mitglied selbst, bei Firmen durch den Inhaber oder Geschäftsführer, oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  9. Die Wahlen zu den Vereinsämtern erfolgen lt. Vereinsrecht.Der Vorstand muss geheim gewählt werden, wenn es ein Mitglied beantragt. Ansonsten kann eine Wahl per Akklamation erfolgen.
  10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der näch­sten Vorstandssitzung verlesen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet wird, oder im Umlaufverfahren vom Vorstand abgezeichnet wer­den soll.


§ 9 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus nachstehenden Personen. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt im Amt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl.
    a) Vorsitzender
    b) Stellv. Vorsitzender
    c) Rechnungsführer
    d) Schriftführer
    e) Mindestens 3, höchstens 5 Beisitzer
    Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Geschäfts­zweigen angehören. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vor­standsmitglieder anwesend sind.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung geschieht dies durch seinen Stellvertreter. Die Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
  5. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mit­gliederversammlung durch. Der Vorstand kann beschließen, einem nicht selbstän­dig arbeitenden Vorstandsmitglied Kosten zu ersetzen, die im Einsatz für den Gewerbering entstanden sind und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden. Jegliche Risikohaftung des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Beauftragten wird ausge­schlossen.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Entstehende Ausgaben werden vom Rechnungsführer gegen Beleg aus Mitteln der Vereinskasse bezahlt. Die Belege müssen vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zur Zahlung angewiesen werden.
  8. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitglie­derversammlung.
  9. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen wenn mindestens 3 seiner Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, bean­tragen.


§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlos­sen werden.
In diesem Fall fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bad Vilbel mit der Auflage, dies nur für örtliche Werbezwecke zu verwenden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist in einer weiteren Versammlung nach frühestens 4 Wochen bei der Abstimmung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für den Auflösungsbeschluss ausreichend.